Arbeitsplatzsicherung

Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, Heimarbeitern und zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie Dienstverhältnisse von Beamten und Richtern werden durch Wehrdienst, auch den neuen freiwilligen Wehrdienst oder Wehrübungen nicht gelöst, sondern ruhen nur. Nach deren Beendigung kann die Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder aufgenommen werden. In beruflicher und betrieblicher Hinsicht darf kein Nachteil entstehen. Wird ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begonnen, ist die Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit beim neuen Arbeitgeber nach sechsmonatiger Beschäftigung anzurechnen.

Bei Übungen zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübungen) bis zur Dauer von vier Monaten ruht das Arbeitsverhältnis ebenfalls.

Die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses darf nicht aus Anlass des Wehrdienstes abgelehnt werden. Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bei Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden oder vorzustellen Arbeitsbefreiung;
Gewährung des Erholungsurlaubs Urlaub;
Kündigungen Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse.

§§ 1, 2, 6, 9, 12, 14 Arbeitsplatzschutzgesetz; Eignungsübungsgesetz

Kreiswehrersatzämter, Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte

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Arbeitsgerichtsprozess

arbeitsgerichtliche Klage

Status 22.12.2011

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