Ausbildungsförderung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum). In besonderen Härtefällen können jedoch entsprechende Hilfen gewährt werden.

Die Ausbildung von Menschen mit Behinderung wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gefördert.

Jobcenter, Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten und Bezirken

www.arbeitsagentur.de

www.stmas.bayern.de/arbeit/grundsicherung/

Legal bases

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Widerspruchsverfahren

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 22.03.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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