Beitragszuschüsse für Beschäftigte

In der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten freiwillig versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er beträgt die Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 Beitragspunkten ist vom Beschäftigten alleine zu tragen.

Einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber erhalten auch versicherungsfreie Beschäftigte, die privat versichert sind und für sich und ihre Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

§ 257 Sozialgesetzbuch V

Status 19.12.2011

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