Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleich

Bezieher von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz können diese unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte abtreten. Die Abtretung richtet sich nach den §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Abtretbar sind Rechtsansprüche auf Hauptentschädigung sowie bereits zuerkannte Nachzahlungsbeträge an Kriegsschadenrente für einen zurückliegenden Zeitraum, soweit nicht Erstattungsansprüche anderer Stellen (z.B. Sozialhilfeverwaltung) bestehen. Die Abtretung ist nur wirksam, wenn das zuständige Ausgleichsamt davon Kenntnis erlangt hat. Einer Abtretung geht die Verrechnung mit erfüllten Lastenausgleichansprüchen vor, z.B. bei gewährten Aufbaudarlehen und bei der Anrechnung von Kriegsschadenrente.

§§ 244, 262 Lastenausgleichsgesetz

Ausgleichsamt bei der Regierung von Mittelfranken bzw. das Bundesausgleichsamt (bei Kriegsschadenrentenansprüchen)

Status 21.12.2011

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