Ausbildungsförderung bei schulischer Ausbildung und Hochschulausbildung

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Ausbildungsförderung wird grundsätzlich gewährt für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (Gymnasien, Realschulen) und Fachoberschulen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien (soweit im Vollzeitunterricht), Kollegs und vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Berufsoberschulen), Berufsfachschulen (einschließlich der drei- und vierjährigen Wirtschaftsschulen sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) und Fachschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Fachakademien, Hochschulen sowie für Praktika, deren Dauer in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der oben genannten Schulen geregelt ist. Für Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen gelten besondere Bestimmungen. Für den Sekundarschulbereich wird teilweise Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Anspruchsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, insbesondere Angehörige von EU-Mitgliedsländern. Gefördert werden in der Regel nur Antragsteller, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr (bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1 a - Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben. Weiter ist erforderlich, dass dem Auszubildenden die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stehen und keine Förderung nach anderen Gesetzen (z.B. Bundesversorgungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz) möglich ist. Leistungen nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz werden nur gewährt, wenn der Auszubildende oder bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat.

Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht oder den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht gewährt. Leistungen werden nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt. Ihre Höhe richtet sich nach dem in der jeweiligen Bestimmung festgesetzten Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Die Höhe des Bedarfes und die Art der Zuwendung als Zuschuss und/oder Darlehen bemessen sich nach Schulart und Art der Unterbringung unterschiedlich. Nach Abzug bestimmter Freibeträge werden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern angerechnet.

Ämter für Ausbildungsförderung bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, für Studenten an Hochschulen die jeweiligen Studentenwerke

www.das-neue-bafoeg.de

Bildungskreditprogramm

Neben den Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) kann durch das Bildungskreditprogramm des Bundes ein zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von volljährigen Schülern und Studenten in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung gewährt werden. Auch ausländische Auszubildende (Schüler und Studenten) können diesen Kredit beantragen.

Der Kredit wird maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres gewährt.

Unter der Voraussetzung, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch einer inländischen gleichwertig ist, kann der Kredit auch für eine Ausbildung im Ausland vergeben werden.

Die Bewilligung des Kredites ist ebenfalls während der Teilnahme an einem in- oder ausländischen Praktikum - auch außerhalb Europas - möglich.

Bundesverwaltungsamt

www.bildungskredit.de

KfW-Studienkreditprogramm

Das Studienkreditprogramm der KfW-Förderbank dient der Finanzierung des Lebensunterhalts für ein Erststudium. Eine Kombination mit anderen Fördermöglichkeiten wie BAföG oder Bildungskredit ist möglich.

http://www.kfw.de/kfw/de/I/II/Download_Center/Foerderprogramme/versteckter_
Ordner_fuer_PDF/6000001893_Steckbrief_174.pdf

Remedy

Widerspruchsverfahren; fakultatives

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

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Status: 12.12.2012

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