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Mahnverfahren; Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids

Das Mahnverfahren ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Streitverfahren vor Gericht soll damit vermieden werden.

Online-Verfahren

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Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind. Wollen Sie z. B. die Lieferung von Waren oder die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchsetzen, ist das Mahnverfahren nicht zugelassen.

Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme schuldet.

Auf Ihren ordnungsgemäßen Antrag hin erlässt das Zentrale Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt wird. Legt der Antragsgegner rechtzeitig Widerspruch ein, wird das Verfahren an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben, wenn Sie oder der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Prozessgericht verlangen, ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Die Abgabe ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden. Über den Anspruch wird dann im Wege eines streitigen Zivilprozesses entschieden.

Legt der Antragsgegner innerhalb der grundsätzlich zweiwöchigen Widerspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche) keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie beim Zentralen Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Daraufhin wird – soweit die Gebühr für das Mahnverfahren bezahlt wurde - vom Zentralen Mahngericht ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. Legt der Antragsgegner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der grundsätzlich zweiwöchigen Einspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche) rechtskräftig. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie unmittelbar ohne Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner betreiben.

Weitere Hinweise zum Mahnverfahren finden Sie auf der Internetseite der deutschen Mahngerichte (www.mahngerichte.de) sowie im Faltblatt "Mahnverfahren - ein kurzer Prozess" und in der Broschüre "Die maschinelle Bearbeitung des gerichtlichen Mahnverfahrens" (siehe "Weiterführende Links").

Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung (nach Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids) finden Sie in der Broschüre "Die Zwangsvollstreckung" (siehe "Weiterführende Links").

Am einfachsten ist die Antragstellung für Bürger über das Verfahren Online-Mahnantrag (www.online-mahnantrag.de).

Mit Hilfe einer interaktiven Benutzerführung können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Internet erfasst, auf Plausibilität geprüft und anschließend zur Einreichung beim Mahngericht auf normalem weißem Papier ausgedruckt werden. Das Programm druckt dabei einen Barcode mit aus, der im Mahngericht automatisiert gelesen werden kann. Dafür ist wichtig, dass in guter Qualität (z.B. Laserdrucker) gedruckt wird. Ein Formular wird dazu nicht benötigt. Den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids senden Sie dann - bitte ungefaltet in einem DIN A4-Umschlag - auf dem Postweg an das Zentrale Mahngericht Coburg, Heiligkreuzstraße 22, 96450 Coburg (Telefon: 09561/878-5). Auch die Stellung von Folgeanträgen oder die Erhebung eines Widerspruchs ist über die Internetseite www.online-mahnantrag.de möglich.

Möglich ist ferner die elektronische Übermittlung an das Mahngericht mittels eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne von § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), z.B. über das besondere elektronische. Inhaber einer Chipkarte mit qualifizierter digitaler Signatur können den im Internet erfassten Antrag online an das Mahngericht senden, ohne ihn noch ausdrucken zu müssen. Die Einreichung mit einfacher E-Mail ist unzulässig. Auf der Internetseite www.online-mahnantrag.de finden Sie unter der Registerkarte "Drucken/Signieren", dort im Unterreiter "EDA-Download", weiterführende Informationen.

Wer den "Online-Mahnantrag" nicht nutzen möchte, braucht zur Antragstellung wegen der maschinellen Bearbeitung einen besonderen Antragsvordruck, der im Papier- und Schreibwarenhandel erhältlich ist. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die gültige Version (derzeit Fassung 01.07.2017) des Antragsformulars verwenden. Der ausgefüllte Vordruck ist an das Zentrale Mahngericht bei dem Amtsgericht Coburg (Heiligkreuzstraße 22, 96450 Coburg, Telefon: 09561-878-5) einzusenden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Vordrucks Schwierigkeiten haben, können Sie sich bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz an die dortige Rechtsantragsstelle [LM1] wenden.

Rechtsanwälte, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts [AMD1] müssen Anträge in maschinenlesbarer Form als elektronische Dokumente an das (Mahn-)Gericht übersenden, also über das oben beschriebene Mahnverfahren online oder im Wege der Online-Antragstellung aus professioneller Mahnsoftware heraus.

Für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Die Gerichtskosten sind nicht bereits bei der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt einer Kostenrechnung. Eine Gerichtskostentabelle ist auf der Internetseite www.online-mahnantrag.de unter der Registerkarte "Hilfe", dort im Unterreiter "Gerichtkostentabelle", zu finden. Die Abgabe an das Streitgericht ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden.

Widerspruch bzw. Einspruch

Der Widerspruch oder Einspruch muss schriftlich erfolgen oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung; die Übersendung per einfacher E-Mail ist nicht auseichend. Die Einreichung als elektronisches Dokument ist mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder per Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO in Verbindung mit einer einfachen digitalen Signatur  zulässig.

Stand: 22.06.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz