Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist ein einfacher und billiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Streitverfahren vor Gericht soll damit vermieden werden.

Description

Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind. Wollen Sie z. B. die Lieferung von Waren oder die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchsetzen, ist das Mahnverfahren nicht zugelassen.

Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme schuldet.

Auf Ihren ordnungsgemäßen Antrag hin erlässt das Zentrale Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt wird. Legt Ihr Antragsgegner Widerspruch ein, wird das Verfahren an das für den Rechtsstreit zuständige Prozessgericht abgegeben, wenn Sie oder der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Über den Anspruch wird dann im Wege eines streitigen Zivilprozesses entschieden.

Legt der Antragsgegner innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie beim Zentralen Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Legt der Antragsgegner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner betreiben.

Weitere Hinweise zum Mahnverfahren enthalten das Faltblatt "Mahnverfahren - ein kurzer Prozess" und die Broschüre "Die maschinelle Bearbeitung des gerichtlichen Mahnverfahrens",  die Sie über das Bayerische Verwaltungsportal bestellen oder kostenlos als pdf-Datei herunterladen können (siehe "Weiterführende Links").

Requirements

Am einfachsten ist die Antragstellung über das Verfahren Online-Mahnantrag:

Mit Hilfe einer interaktiven Benutzerführung können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Internet erfasst und anschließend zur Einreichung beim Mahngericht auf normalem Papier ausgedruckt werden; ein Formular wird dazu nicht benötigt. Den ausgedruckten Antrag auf Erlass des Mahnbescheids senden Sie dann - bitte ungefaltet - an das Zentrale Mahngericht bei dem Amtsgericht Coburg (Heiligkreuzstraße 22a, 96450 Coburg, Telefon: 09561/878-5).

Inhaber einer Chipkarte mit qualifizierter digitaler Signatur können den im Internet erfassten Antrag auch online an das Mahngericht senden, ohne ihn noch ausdrucken zu müssen.

Wer den "Online-Mahnantrag" nicht nutzen möchte, braucht zur Antragstellung wegen der maschinellen Bearbeitung einen besonderen Antragsvordruck, der im Papier- und Schreibwarenhandel erhältlich ist. Der ausgefüllte Vordruck ist an das Zentrale Mahngericht bei dem Amtsgericht Coburg (Heiligkreuzstraße 22a, 96450 Coburg, Telefon: 09561-878-5) einzusenden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Vordrucks Schwierigkeiten haben, können Sie sich an das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz wenden.

Rechtsanwälte und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierte Personen dürfen Anträge nur noch in maschinenlesbarer Form stellen, also über das oben beschriebene Mahnverfahren online oder im Wege der Online-Antragstellung aus professioneller Mahnsoftware heraus.

Online transactions

  • Online-Mahnantrag

    In diesem Verfahren können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Internet erfasst und anschließend zur Einreichung beim Mahngericht auf normalem Papier ausgedruckt werden. Inhaber einer Chipkarte mit qualifizierter digitaler Signatur können den Antrag auch online an das Mahngericht senden.

Fees

  • Für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Die Gerichtskosten sind nicht bereits bei der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt einer Kostenrechnung.

Legal bases

Remedy

Widerspruch bzw. Einspruch

Status 28.02.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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