Rentenantrag in der Kriegsopferversorgung

Renten aus der Kriegsopferversorgung (Kriegsopferrenten) werden nur auf Antrag gewährt.

Die Beschädigtenversorgung beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Besonderheiten gelten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird, der Beschädigte an der Antragstellung verhindert war oder nachträglich eine höhere Leistung beantragt wird. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten; wird jedoch der Erstantrag von Hinterbliebenen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Beschädigten gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

Siehe auch Antragstellung auf Sozialleistungen

§§ 1, 60, 61 Bundesversorgungsgesetz

Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt

www.zbfs.bayern.de

Status 21.12.2011

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