Auszubildende in einer erstmaligen betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung oder einer mit Berufsausbildungsvertrag nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführten Ausbildung sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen. Die Förderung einer Zweitausbildung ist hinsichtlich der dauerhaften Eingliederung an Voraussetzungen geknüpft. Bei einer beruflichen Ausbildung werden Auszubildende u. a. nur gefördert, wenn sie außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Ausländer, insbesondere auch solche, denen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU Freizügigkeit gewährt wird, einen Anspruch. Gefördert werden nur solche Antragsteller, denen die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer der beruflichen Ausbildung oder für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Zuschuss gewährt. Frühestens vom Beginn des Antragsmonats an wird Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Bedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen (z.B. Gebühren für Fernunterricht). Dabei werden als Bedarf für den Lebensunterhalt je nach Familienstand, Alter und Art der Unterbringung (z.B. im Internat oder anderweitig) unterschiedliche Beträge zu Grunde gelegt.
§§ 59 ff. Sozialgesetzbuch III Ausbildungsförderung
für behinderte Menschen siehe Berufsförderung für Menschen mit Behinderung
Agenturen für Arbeit
www.arbeitsagentur.de/
Ausbildungsprogramme der Bayerischen Staatsregierung zur Unterstützung des Ausbildungsstellenmarktes
Zur Unterstützung des Ausbildungsstellenmarktes werden von der Bayerischen Staatsregierung bei Bedarf Programme für Jugendliche und Arbeitgeber (z.B. "Fit for Work") erlassen.
Förderrichtlinien
www.stmas.bayern.de/berufsbildung/fitforwork/2011.php
Ausbildungsplatzprogramm der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
Kleine und mittlere Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe in Bayern, die Jugendliche, die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt im Sinne des § 245 Sozialgesetzbuch III sind, in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden, können ein zinsgünstiges Betriebsmitteldarlehen erhalten.
Ausbildungsplatzprogramm der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
Hausbank; Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
www.lfa.de
www.arbeitsagentur.de/