Stiftungsaufsicht; kommunale Stiftungen

Die Landratsämter haben die Stiftungsaufsicht über die von kreisangehörigen Gemeinden verwalteten kommunalen Stiftungen. Die Regierungen haben die Aufsicht über die kommunalen Stiftungen kreisfreier Städte und Landkreise.

Description

Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind solche deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde. Für die örtlich kommunalen Stiftungen, die von einer kreisangehörigen Gemeinde verwaltet werden, sind dies die Landratsämter. Die Regierungen haben die Aufsicht über die kommunalen Stiftungen kreisfreier Städte und Landkreise.

Status 03.05.2012

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