Umlegungsverfahren; vereinfachtes

Zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung können die staatlichen Vermessungsämter im Auftrag der Gemeinden vereinfachte Umlegungsverfahren durchführen.

Description

Die Gemeinde kann zu diesen Zwecken unter bestimmten Bedingungen ein vereinfachtes Umlegungsverfahren durchführen. Die Befugnis zur Durchführung kann durch die Gemeinde auf das zuständige staatliche Vermessungsamt übertragen werden.

Folgende Bedingungen müssen bei einer vereinfachten Umlegung gegeben sein:

  1. Die vereinfachte Umlegung ist zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich.
  2. Die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
  3. Mit der Umlegung sollen lediglich unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder Grundstücke oder Grundstücksteile einseitig zugeteilt werden.
  4. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein.
  5. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.

Im vereinfachten Umlegungsverfahren können auch Dienstbarkeiten und Baulasten neu geordnet oder neu begründet und aufgehoben sowie Grundpfandrechte neu geordnet werden, sofern die Beteiligten dem neuen Rechtszustand zustimmen.

Die staatlichen Vermessungsämter leisten mit der Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren im Auftrag der Gemeinden einen wertvollen Beitrag zur Bodenordnung.

Requirements

Voraussetzungen und Bedingungen regeln die §§ 46 und 80 ff. des Baugesetzbuches (siehe auch oben)

Deadlines

Alle einzuhaltenden Fristen richten sich nach dem Baugesetzbuch.

Required documents

  • Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 82 Baugesetzbuch

Fees

  • siehe "Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm)"

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Related issues

Status 30.11.2011

Responsible for editing: Landesamt für Vermessung und Geoinformation

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