Arbeitsplatz, Gestaltung des

Arbeitnehmer in Betrieben und in Verwaltungen haben Anspruch auf menschengerechte Arbeitsbedingungen. Neben den Maßnahmen zur Unfallverhütung sind bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. So sind z.B. ergonomische Gesichtspunkte und bauliche Anforderungen an die Arbeitsplätze zu berücksichtigen (z.B. ausreichende natürliche und künstliche Beleuchtung, gesundheitlich zuträgliche Atemluft und Raumtemperatur, möglichst niedriger Lärmpegel, Sozialräume).

Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Für schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte (Behinderte Menschen, Hilfen für) hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten.

§ 3 Arbeitsschutzgesetz; § 81 Absatz 4 Sozialgesetzbuch IX; Arbeitsstättenverordnung

Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht), gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Unfallverhütung, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragte des Arbeitgebers, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Integrationsamt

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Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 11.10.2011

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