Der Vollzug der Trinkwasserverordnung durch die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und die staatlichen Überwachungsbehörden (Gesundheitsämter) soll eine einwandfreie Trinkwasserversorgung der Verbraucher sicherstellen.
Description
Am 01. Januar 2003 ist die Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 21. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I S. 959) in Kraft getreten. Sie wurde mit Verordnung vom 03. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I S. 748) geändert. Die Änderung trat am 1. November 2011 in Kraft.
Ziel der Trinkwasserverordnung ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.
Qualitätssicherung
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers. Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen sicherstellen. Die Untersuchungen dürfen nur von akkreditierten Labors durchgeführt werden, die - nach Prüfung durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - in eine vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit veröffentlichte Liste aufgenommen werden. Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den staatlichen Gesundheitsämtern amtlich überwacht.
Verbraucherinformation
Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.
Anzeigepflicht
Insbesondere die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch Brauchwasseranlagen (z.B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.
Status 23.11.2011
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