Rentenanpassung

Um die Wertbeständigkeit der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten und sicherzustellen, dass auch die Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben, werden die Renten in der Regel jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres durch Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Rentenwert, aktueller) angepasst. Dies gilt nicht für Renten(teile), die aus Beiträgen der Höherversicherung erwachsen.

Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung orientiert sich dabei an der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom jeweils vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. Der Anpassungssatz wird darüber hinaus aber auch beeinflusst durch

  • Veränderungen des Beitragssatzes zur Rentenversicherung,
  • den als Altersvorsorgeanteil bezeichneten Beitrag der Erwerbstätigen für ihre zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge (Altersvorsorge, zusätzliche private) und
  • den sog. Nachhaltigkeitsfaktor, der Veränderungen des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentnern in die Rentenformel einbringt.

Steigt der Beitragssatz zur Rentenversicherung oder werden den Beschäftigten höhere Aufwendungen für ihre zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge (Altersvorsorge, zusätzliche private) abverlangt, so mindert dies somit den Rentenanpassungssatz. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Beitragszahler im Verhältnis zur Zahl der Rentenempfänger sinkt bzw. die Zahl der Rentner ansteigt.

Eine besondere Schutzklausel stellt dabei sicher, dass es zu keiner "Minusanpassung" der Renten kommen kann.

Zum 01.07.2004 wurde die Rentenanpassung ausnahmsweise ausgesetzt. Zum 01.07.2005 und zum 01.07.2006 ergab sich als Folge einer zu geringen Steigerung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ebenfalls keine Erhöhung der Renten. Zum 01.07.2007 erfolgte eine Anpassung um 0,54 %, zum 01.07.2008 um 1,1 % (jeweils alte und neue Bundesländer), zum 01.07.2009 um 2,41 % in den alten bzw. um 3,38 % in den neuen Bundesländern. Zum 01.07.2010 hätten die Renten aufgrund der negativen Lohnentwicklung eigentlich gekürzt werden müssen (in Westdeutschland um 2,1 % und in Ostdeutschland um 0,54 %). Aufgrund der im Jahr 2009 eingeführten sog. Rentengarantie sind Kürzungen des aktuellen Rentenwerts nunmehr jedoch ausgeschlossen.

Ab 2011 geht auch der sogenannte Ausgleichsbedarf in die Berechnung des Rentenanpassungssatzes mit ein. Dabei handelt es sich um den Wert, um den die Renten im Rahmen früherer Rentenanpassungen an sich - gäbe es die genannte Schutzklausel bzw. Rentengarantie nicht - wegen zu geringer Steigerungen oder wegen negativer Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter zu kürzen gewesen wären. Der Rentenanpassungssatz, der sich ohne Gegenrechnung des Ausgleichsbedarfs ergäbe, wird künftig so lange um die Hälfte gemindert, bis dadurch diese bisher unterbliebenen Rentenkürzungen nachgeholt worden sind. Zum 01.07.2011 ergibt sich somit eine Erhöhung der Renten um 0,99 %.  

§§ 65, 68, 68a, 69, 254c, 255a-g Sozialgesetzbuch VI

Laufende Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die vom Jahresarbeitsverdienst (Rentenberechnung) abhängen, werden wie das Pflegegeld in der Unfallversicherung angepasst.

§ 95 Sozialgesetzbuch VII

Laufende Altersgelder der Alterssicherung der Landwirte werden bei Änderungen des Rentenwerts (Rentenwert, aktueller) der Rentenversicherung ebenfalls durch das Rentenanpassungsgesetz angepasst.

§ 25 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Die Kriegsopferrenten werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten der Rentenversicherung, jedoch nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge der Rentner, der laufenden Einkommensentwicklung angepasst. An der Anpassung nehmen teil die Führhundzulage bzw. Führbeihilfe für Blinde (Blinde, Hilfen für), der Kleiderverschleiß, die Pflegezulage, der Pflegeausgleich und das Pflegegeld (Kriegsopfer, Hilfen für) sowie die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage, die Pauschbeträge für Hausfrauen beim Berufsschadensausgleich, die Ausgleichsrente, die Elternrente, der Ehegattenzuschlag sowie das Bestattungsgeld.

§ 56 Bundesversorgungsgesetz

Gesetzliche Renten- und Unfallversicherungsträger, Landwirtschaftliche Alterskassen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt

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Widerspruchsverfahren

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 07.09.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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