Jeder Bürger hat Anspruch darauf, dass Informationen über seine persönlichen Verhältnisse, die einem Leistungsträger bekannt geworden sind, an Dritte nicht weitergegeben werden. Eine Offenbarung ist nur zulässig, wenn der Betroffene zustimmt oder soweit eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt, z.B. wenn die Mitteilung an einen anderen Leistungsträger im Rahmen der Amtshilfe notwendig ist.
Der Umgang mit Sozialdaten wird durch die Begriffe der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vollständig erfasst. Unter Verarbeitung von Sozialdaten versteht das Sozialgesetzbuch das Speichern, Verändern, Sperren, Löschen und insbesondere das Übermitteln von Sozialdaten (§ 35 Sozialgesetzbuch I; §§ 67-78 Sozialgesetzbuch X).
Das Sozialgesetzbuch gibt dem Betroffenen u.a. das Recht auf Auskunft über seine Sozialdaten (§ 83 Sozialgesetzbuch X), es gibt ihm die Möglichkeit, selbst zu kontrollieren, welche Sozialdaten gespeichert sind.
Die Auskunftserteilung ist an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich, die Auskunft schriftlich anzufordern. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht, vom Leistungsträger über verkürzte oder verschlüsselte Daten verständlich aufgeklärt zu werden. Die Auskünfte sind grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen.
Sind die Sozialdaten unrichtig, besteht ein Recht auf Berichtigung (§ 84 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X).
Ist die Speicherung von Sozialdaten unzulässig, so sind diese Daten zu löschen. Sie sind auch dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden (§ 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch X).
§§ 67-85a Sozialgesetzbuch X
Sozialversicherungsträger (Sozialversicherung)
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Status 13.12.2011
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
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