Bei schwerbehinderten Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) oder Gleichgestellten bedarf die ordentliche wie die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung und für schwerbehinderte Menschen in Beschäftigungsverhältnissen, die auf ihre berufliche Wiedereingliederung zielen und Übergangscharakter haben.
§§ 85, 90, 91 Sozialgesetzbuch IX
Eine Kündigung, die der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf und ohne diese ausgesprochen worden ist, ist unwirksam. Im Übrigen kann der schwerbehinderte Mensch oder der Gleichgestellte unabhängig von einer im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses zu erhebenden Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz (siehe oben Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse) gegen eine erteilte Zustimmung zur Kündigung Widerspruch beim Integrationsamt erheben und anschließend den Verwaltungsrechtsweg (Verwaltungsgerichtsprozess) beschreiten.
Bei der ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten (§ 86 Sozialgesetzbuch IX). Außerdem haben schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte, denen lediglich aus Anlass von Streik und Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, nach deren Beendigung einen Anspruch auf Wiedereinstellung (§ 91 Absatz 6 Sozialgesetzbuch IX).
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte Heimarbeiter und diesen gleichgestellte Personen. Die im Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von 2 Wochen wird dabei auf 4 Wochen erhöht (§ 127 Sozialgesetzbuch IX).
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenvertretung) besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere denselben Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats (§ 96 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX).
Siehe hierzu Betriebsverfassung, Personalvertretung
Arbeitgeber, Gewerkschaften, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Integrationsamt, Arbeitsgerichte (Rechtsantragstellen)
Remedy
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Status 20.12.2011
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