Schutzgebiete (Natur- und Landschaftsschutz)

Durch die behördliche Festsetzung von Schutzgebieten wie Nationalparke, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsbestandteile und Grünbestände sowie Naturdenkmäler werden Gebiete oder Einzelschöpfungen der Natur unter besonderen Schutz gestellt. Damit soll die besondere Funktion dieser Gebiete oder Landschaftsbestandteile - wie z. B. die Lebensraumfunktion für gefährdete Tiere und Pflanzen - erhalten bleiben.

Description

Der Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur ist im III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes geregelt. Für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke ist die Staatsregierung zuständig, Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete werden durch die Höhere Naturschutzbehörde erlassen. Als Selbstverwaltungskörperschaften sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten durch Rechtsverordnung zuständig. Geht das Landschaftsschutzgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus, so ist der Bezirk für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständig. Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind nach Art. 45 BayNatschG als untere Naturschutzbehörden auch für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (Art. 9 BayNatSchG) sowie Landschaftsbestandteile und Grünbestände (Art. 12 BayNatSchG) zuständig. Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung z. B. wegen ihrer Schönheit, Seltenheit, ökologischen oder wissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Soweit erforderlich kann auch deren Umgebung geschützt werden. Die Kreisverwaltungsbehörden können im Interesse des Naturhaushalts oder zur Belebung des Landschaftsbildes auch Landschaftsbestandteile und Grünbestände durch Rechtsverordnung schützen. Die als Naturdenkmäler oder Landschaftsbestandteile und Grünbestände geschützten Gegenstände und Flächen dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder verändert werden.

Status 22.12.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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