Brandsicherheitswache; Wahrnehmung durch eigene Kräfte

Anerkennung von eigenen Kräften (oder Dienstleistern) des Betreibers einer Versammlungsstätte als Brandsicherheitswache durch die "Brandschutzdienststelle."

Description

Für die Durchführung von Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber einer Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einzurichten, wobei bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein muss.

Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen und die Brandschutzdienststelle dies dem Betreiber bestätigt hat.

Die Brandschutzdienstelle in diesem Sinne ist Teil der Kreisverwaltungsbehörde.

Für die Angehörigen einer vom Betreiber gestellten Brandsicherheitswache werden folgende Mindestvoraussetzungen für erforderlich erachtet:

  • Mindestalter vollendetes 18. Lebensjahr,
  • abgeschlossene Feuerwehrgrundausbildung (Truppmann/Truppführer),
  • Kenntnisse über die örtlich zuständige Feuerwehr,
  • Kenntnisse über die Versammlungsstätte (z.B. Brandschutzordnung, Alarmierungsplanung usw.).

Die Brandschutzdienststelle kann weitere Anforderungen an die Brandsicherheitswache stellen.

Wer entgegen der Versammlungsstättenverordnung eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet oder nicht sicherstellt, dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist oder bei Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern diese der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. 

Forms

  • Formloser Antrag

Fees

  • Soweit die Brandsicherheitswache von einer gemeindlichen Feuerwehr gestellt wird, kann die Gemeinde hierfür Kostenersatz verlangen.

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 21.12.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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