Kindertageseinrichtungen; Baukostenbeteiligung

Für einen ausreichenden Ausbau der Kindertagesbetreuungsangebote sind in erster Linie die Gemeinden zuständig. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinden durch die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Zuwendungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006).

Description

Für den weiteren Ausbau der Kinderbetreuungsangebote für unter 3-Jährige wurde das Sonderprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013" initiiert. Der Freistaat Bayen fördert hiermit Investitionskosten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren. Nähere Informationen finden Sie dazu auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (siehe unter "Weiterführende Links").

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) normiert die Verpflichtung der Gemeinden, Baukostenzuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten für nach dem BayKiBiG förderfähige Kindertageseinrichtungen an Träger dieser Einrichtungen zu leisten.

Der Staat gewährt zu diesen Baukostenzuschüssen Finanzhilfen im Rahmen der für den kommunalen Finanzausgleich (siehe "Verwandte Themen") bereitgestellten Mittel.

Die Gewährung von Baukostenzuschüssen und Finanzhilfen setzt voraus, dass

  • die Kindertageseinrichtung nach dem BayKiBiG förderfähig ist,
  • die Baumaßnahme aufsichtlich nicht zu beanstanden ist,
  • die Gesamtfinanzierung gesichert ist und
  • die Zuschusspflichtigen der Baumaßnahme hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zugestimmt haben.

Remedy

Förderrecht: (fakultatives) Widerspruchsverfahren

Status: 06.06.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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