Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern.
Description
Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.
Requirements
Nach § 2 der Sachverständigenordnung können Sie als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
- ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht,
- Sie entweder in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person eingetragen sind und dabei in Ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen oder als Betriebsleiter verzeichnet sind oder Sie als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer juristischen Person im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen sind,
- Sie das 30. Lebensjahr vollendet und das 65. noch nicht überschritten haben,
- Sie persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet sind,
- Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben
- Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten.
Deadlines
Antragsfristen sind keine zu beachten.
Fees
- Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zwischen 80 Euro und 200 Euro.
Status 08.11.2011
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
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