Wohnraum darf in bestimmten Gemeinden nur mit behördlicher Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
Description
Seit dem 01.01.2009 wird das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum durch das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007 (GVBl S. 864, BayRS 2330-11-I), geändert durch Gesetz vom 10.06.2008 (GVBl. S. 319) geregelt. Das Gesetz ist bis zum 30.06.2013 befristet und ersetzt die bisherigen Vorschriften in der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEV), die mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft getreten sind. Nach Art. 2 Satz 1 ZwEWG können Gemeinden, in denen Wohnraummangel herrscht, nach eigenem Ermessen durch Satzung festlegen, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum nur mit einer Genehmigung zulässig sein soll. Ob im Gemeindegebiet tatsächlich ein Wohnraummangel besteht, beurteilen ebenfalls die Gemeinden. Die notwendigen gemeindlichen Zweckentfremdungssatzungen sind auf maximal fünf Jahre, zunächst längstens bis zum 30.06.2013 zu befristen. Die Festlegung eines Genehmigungsvorbehalts für die Zweckentfremdung ist subsidiär zu anderen zeitlich und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen, um dem Wohnraummangel zu begegnen.
Requirements
Eine Genehmigung kann nach Art. 3 Satz 1 ZwEWG grundsätzlich nur erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Belange oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Im Einzelfall kann eine Zweckentfremdung ausnahmsweise auch dann genehmigt werden, wenn für den Verlust an Wohnraum ein Ausgleich durch Schaffung von Ersatzwohnraum oder durch Entrichtung von Ausgleichsbeträgen erfolgt.
Fees
- Es liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde, für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis und damit auch für den Vollzug des ZwEWG die Erhebung von Verwaltungskosten einzuführen. Die Rechtsgrundlage für eine Kostenerhebung muss jedoch durch eine Kostensatzung geschaffen werden.
Status 05.12.2011
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