Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist Voraussetzung für eine Rentengewährung, dass vor Eintritt des Leistungsfalles für eine bestimmte Mindestzahl von Monaten (Wartezeit) rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen sind. Daneben müssen für manche Rentenarten zusätzliche sog. versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. So steht z.B. Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur zu, wenn neben einer Wartezeit von 5 Jahren zusätzlich innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Die Wartezeit beträgt für Erwerbsminderungsrenten sowie für Hinterbliebenenrenten (Waisenrente, Witwen(r)rente) 5 Jahre (60 Kalendermonate). Ausnahme: Sind vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung keine 60 Kalendermonate vorhanden, ist die Wartezeit dennoch erfüllt, wenn vor der Rentenantragstellung insgesamt 20 Jahre (240 Kalendermonate) mit Beitragszeiten zurückgelegt sind. Diese Sonderregelung betrifft z.B. Antragsteller, die bereits in jungen Jahren voll erwerbsgemindert geworden sind, aber weiterhin Beiträge entrichtet haben.

Für vorgezogene Altersrenten, die bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) in Anspruch genommen werden können, ist eine Wartezeit von 15 bzw. 35 Jahren (180 bzw. 420 Kalendermonaten) erforderlich, für Regelaltersrente ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonaten). Für die Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren zählen nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten, für die Wartezeit von 35 Jahren dagegen alle rentenrechtliche Zeiten, also auch Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Auch eine Gutschrift von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs kann zur Erfüllung der Wartezeiten beitragen.

Bei weniger als 60 Kalendermonaten gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes teilweise oder voll erwerbsgemindert oder im Bergbau vermindert berufsfähig geworden oder gestorben ist und entweder bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Sie gilt auch dann als erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist, sofern er in den letzten 2 Jahren davor mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Rentenversicherung entrichtet hat.

Wegen der Wartezeit für die Rente für Bergleute bei verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau oder ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab Vollendung des 60. Lebensjahres und wegen der Knappschaftsausgleichsleistung siehe Knappschaftsversicherung

§§ 50-53 Sozialgesetzbuch VI

Gesetzliche Rentenversicherungsträger, Versicherungsämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Gemeindeverwaltungen, Versichertenberater der Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

www.kbs.de

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Widerspruchsverfahren

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 05.12.2011

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