Rafting-Touren; Gewerbliches Anbieten
Jede gewerblich organisierte, öffentliche Rafting-Tour muss angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für private oder vereinsmäßige, geschlossene Veranstaltungen. Touren mit Booten länger als 9,20 m sind immer genehmigungspflichtig.
Description
Gewerblich organisierte, öffentliche Rafting-Touren mit Booten bis max. 9,20 m Länge müssen bei der örtlichen Gemeinde angezeigt werden. Zuständig für Regelungen ist die örtliche Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserbehörde). Rafting-Touren mit Booten von einer Länge über 9,20 m müssen immer von der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserbehörde) schifffahrtsrechtlich genehmigt werden.
Hält die Gemeinde nach Prüfung der Anzeige für Boote bis 9,20 m Länge eine Regelung für erforderlich, so leitet sie die Anzeige an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde weiter. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft.
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag und die Anzeige insbesondere unter naturschutzrechtlichen, wasserwirtschaftlichen, schifffahrtsrechtlichen, fischereifachlichen und sicherheitsrechtlichen Aspekten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann dazu die betroffenen Fachstellen beteiligen.
Prerequisites
Das Rafting mit Booten von einer Länge bis 9,20 m durch die Tourteilnehmer darf die Grenzen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht überschreiten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das Rafting ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gewässer, der Ufer und der Tier- und Pflanzenwelt führt.
Eine Genehmigung für das Befahren mit Booten über 9,20 m Länge kann versagt oder mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers erfordert.
Im Übrigen wird auf die Anzeige- und Genehmigungspflicht von Sportveranstaltungen nach §§ 51, 52 Schifffahrtsordnung (SchO) bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hingewiesen.
Deadlines
Die Anzeige muss spätenstens eine Woche vor Durchführung der Tour erfolgen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Touren genügt eine einmalige Anzeige (Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
Required documents
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Angabe von Art, Ort (z.B. auch Einstiegs- und Ausstiegsstelle) und Zeit der Veranstaltung und voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
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Beschreibung der Boote
Fees
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Fees, Bavaria-wide:
Für die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung können Kosten in Höhe von 50 bis 250 € anfallen.
Remedy
Verwaltungsgerichtsprozess
Gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörde kann verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.
Status: 17.05.2013
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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- Fees, Bavaria-wide
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