Rafting-Touren; Gewerbliches Anbieten

Jede gewerblich organisierte Rafting-Tour muss angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für private oder vereinsmäßige Veranstaltungen. Touren mit Booten länger als 9,2 m sind immer genehmigungspflichtig.

Description

Gewerblich gewerblich organisierte Rafting-Touren mit Booten bis max. 9,2 m Länge müssen bei der örtlichen Gemeinde angezeigt werden. Zuständig für Regelungen ist die örtliche Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserbehörde). Rafting-Touren mit Booten von einer Länge über 9,2 m müssen immer von der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserbehörde) genehmigt werden.

Hält die Gemeinde nach Prüfung der Anzeige für Boote bis 9,2 m Länge eine Regelung für erforderlich, so leitet sie die Anzeige an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsberhörde weiter. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zum Nachbarschaft oder zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft.

Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag und die Anzeige insbesondere unter naturschutzrechtlichen, wasserwirtschaftlichen, schifffahrtsrechtlichen, fischereifachlichen und sicherheitsrechtlichen Aspekten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann dazu die betroffenen Fachstellen beteiligen.

Requirements

Bei Booten von einer Länge bis 9,2 m darf das Rafting durch die Tourteilnehmer die Grenzen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht überschreiten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das Rafting ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gewässer, der Ufer und der Tier- und Pflanzenwelt führt.

Eine Genehmigung für Touren mit Booten über 9,2 m Länge kann versagt oder mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers erfordert.

Deadlines

Die Anzeige muss spätenstens eine Woche vor Durchführung der Tour erfolgen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Touren genügt eine einmalige Anzeige (Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).

Required documents

  • Angabe von Art, Ort und Zeit der Veranstaltung und der Zahl der Teilnehmer
  • Beschreibung der Boote

Fees

  • Für die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung können Kosten in Höhe von 50 bis 250 € anfallen.

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

Gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörde kann verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.

Status 25.04.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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