Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragungen in das Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften.
Description
Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" in ihrer Firma oder ihrem Namen nur führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen, sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.
Requirements
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" im Namen der Gesellschaft zu führen
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u.a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben Beratender Ingenieure,
- Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile bei Beratenden Ingenieuren,
- Führung der Gesellschaft durch Beratende Ingenieure
Deadlines
- für den Antragsteller: keine, vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung;
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Required documents
-
jeweils nur auf Verlangen der Behörde nach Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung
-
Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
-
Gesellschaftsvertrag oder Satzung
-
Nachweis über die Eintragung/Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
Status 15.12.2011
Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
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