Betriebs- und Haushaltshilfe für Landwirte

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherte landwirtschaftliche Unternehmer (Landwirte, soziale Sicherung für), die im Krankenhaus oder einer Kureinrichtung länger als 2 Wochen stationär behandelt werden, haben Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe bis zu längstens 3 Monaten, wenn in ihrem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Sofern besondere Verhältnisse im Unternehmen es erfordern, kann die Hilfe auch während der ersten 2 Behandlungswochen gewährt werden. Dies gilt entsprechend im Rahmen der Unfallversicherung, wenn die stationäre Behandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers durch einen Arbeitsunfall bedingt ist, sowie - mit geringen Abweichungen - im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte.

Nach der Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse kann Betriebs- und Haushaltshilfe z.B. auch während einer Krankheit gewährt werden, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist, sowie für andere Personen (z.B. Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige).

Die landwirtschaftlichen Alterskassen gewähren Betriebs- und Haushaltshilfe nach Maßgabe der Richtlinien des Spitzenverbandes der Landwirtschaften Sozialversicherung, wenn die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder der landwirtschaftlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, und zwar auch beim Tod des landwirtschaftlichen Unternehmers und seines Ehegatten.

Bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften beträgt die Selbstbeteiligung für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 €. Das Nähere regelt die jeweilige Satzung.

Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen beträgt die Selbstbeteiligung für jede Arbeitsstunde der Leistungsgewährung in Todesfällen einkommensabhängig im Jahr 2012 zwischen 1,50 € und 5,50 € West und zwischen 1,30 € und 4,70 € Ost

Als Betriebs- und Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt; erforderlichenfalls sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die Erstattungshöchstsummen je Kalendertag betragen im Jahr 2012 78,00 € West und 66,00 € Ost.

§§ 33, 54, 55 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Modernisierungsgesetz; §§ 9, 10 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; § 54 Sozialgesetzbuch VII; §§ 10 Absatz 2, 36, 37, 39 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Landwirtschaftliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Alterskassen

www.lsv.de

Remedy

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 01.12.2011

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