Die Gemeinden dürfen mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z.B. sog. Handyparken) für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben. Die Einzelheiten regelt die Gemeinde in einer Verordnung.
Description
Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiterdelegiert. Örtliche Straßenverkehrsbehörden sind die Gemeinden. Untere Straßenverkehrsbehörden sind die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und die Großen Kreisstädte. Die Verordnung über Parkgebühren gilt auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen. Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z.B. nicht öffentliche oder private Parkplätze), können (höhere) Entgelte aufgrund privatrechtlicher Vorschriften erhoben werden. Eine Gebührenverordnung der Straßenverkehrsbehörde gibt es hierfür dann nicht.
Fees
- Die Parkgebührenhöhe differiert von Gemeinde zu Gemeinde.
Remedy
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Status 05.12.2011
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern
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