Lebensmittelpersonal; Belehrung

Die Gesundheitsämter und die von diesen beauftragten Ärzte belehren das Lebensmittelpersonal vor erstmaligem Tätigkeitsbeginn in infektionshygienischer Hinsicht.

Description

Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten (z.B. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen) erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

  • über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
  • nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.

Fees

  • Fees, Bavaria-wide: Gebühr nach der Gebührenordnung für die Gesundheitsverwaltung

Legal bases

Status: 27.03.2013

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

The legend explains the meaning of some icons used in listings on this page. If you read the page in text-only-mode, you will see a textual hint before the corresponding item (instead of the icon).
  • Online transactions, Bavaria-wide
  • Online transactions, locally limited
  • Form, Bavaria-wide
  • Form, locally limited
  • Central form prefilled with data for the recipient, Bavaria-wide
  • Legal bases, Bavaria-wide
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Fees, Bavaria-wide
  • Fees, locally limited

Further information within this context

Bild zur Aufgabenbeschreibung

Responsible for you

Wichtiger Hinweis: If you select a location under "Localization" the contact details of the responsible authority and if applicable locally valid information will be displayed.