Geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob)

Eine geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht maßgebend. Eine sog. kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 € übersteigt. Auf das Entgelt werden auch Sachbezüge angerechnet.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist stets versicherungsfrei; mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Laufe eines Kalenderjahres werden jedoch zusammengerechnet.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungsfrei. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (ohne Hauptbeschäftigung) sind zusammenzurechnen. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist nur eine der geringfügigen Beschäftigungen versicherungsfrei. Kurzfristige Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.

Für Arbeitnehmer in (gewerblichen) geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge - und zwar ab 01.07.2006 13 % an die Krankenversicherung und 15 % an die Rentenversicherung - abzuführen sowie eine Pauschsteuer von 2 % zu entrichten. Zusätzlich wird eine Umlage in Höhe von 0,67 % zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erhoben. Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle besteht eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Für in einem Privathaushalt geringfügig entlohnte Beschäftigte (Haushaltsscheckverfahren) sind vom Arbeitgeber pauschal 5 % an die Krankenkasse, 5 % an die Rentenversicherung, 0,67 % zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie eine Pauschsteuer von 2 % zu entrichten. Seit 01.01.2006 wird von der Minijob-Zentrale ebenfalls ein Pauschbetrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % eingezogen. Aus diesen Beiträgen entstehen in der Krankenversicherung keine, in der Rentenversicherung nur sehr geringe zusätzliche Ansprüche; allerdings haben geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers selbst auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag (derzeit 19,6 %) aufzustocken und so volle Ansprüche auf sämtliche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Ein Leistungsanspruch wird in der gesetzlichen Unfallversicherung erworben.

Für kurzfristige Beschäftigungen sind dagegen keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt zwischen 400 € und 800 € im Monat liegt, gelten die Regelungen der Gleitzone.

§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV; § 249b Sozialgesetzbuch V; §§ 168, 172 Sozialgesetzbuch VI

Für die Durchführung des Melde- und Beitragswesens bei allen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

www.minijob-zentrale.de

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Status 01.12.2011

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