Bundeswasserstraßen; Genehmigung von besonderen Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen an den Bundeswasserstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes.

Description

Sollen sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen an den Bundeswasserstraßen durchgeführt werden, sind diese durch das jeweilig zuständige Wasser- und schifffahrtsamt zu genehmigen. Die Veranstalter müssen dazu einen formlosen Antrag an das Wasser- und Schifffahrtsamt richten und die dazu erforderlichen Unterlagen (werden ggf. durch das Wasser- und Schifffahrtsamt angefordert) einreichen. Auskünfte erteilt das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA).

Zuständig ist das jeweilige Wasser- und Schifffahrtsamt in dessen Amtsbezirk die sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit und sonstige Veranstaltung stattfinden soll.

An der Bundeswasserstraße Main sind das die Wasser- und Schifffahrtsämter 

  • Aschaffenburg, Zuständigkeitsbereich von Main-km 0,00 - 185,20 und
  • Schweinfurt, Zuständigkeitsbereich von Main-km 185,20 - 387,69.

An der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (MDK) ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Nürnberg von MDK-km 0,00 - 171,00 zuständig.

An der Bundeswasserstraße Donau ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg von Donau-km 2414,72 - 2201,77 zuständig.

Requirements

keine

Deadlines

keine

Legal bases

Status 02.05.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

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