Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, falls bei Weinerzeugnissen vorgeschriebene Mindest- oder Höchstwerte nicht erreicht oder Bezeichnungsvorgaben nicht eingehalten wurden.
Description
Bei Weinerzeugnissen wie schlichter Wein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Perlwein und Sekt müssen gewisse analytische Mindestwerte (z.B. Gesamtalkoholgehalt) oder Höchstwerte (z.B. gesamte schweflige Säure oder vergärbarer Zucker) eingehalten werden. In der Praxis kann es aber vorkommen, dass diese Werte nicht erreicht oder überschritten werden. Auch bei der Bezeichnung oder der kellerwirtschaftlichen Behandlung können sich Fehler einschleichen. Solche �Abweichungen" können durch eine Ausnahmegenehmigung geheilt werden um diese Erzeugnisse dem Konsumenten anbieten zu dürfen.
Requirements
Die Abweichung von den geltenden Vorschriften muss geringfügig und die Zusammensetzung des Erzeugnisses gesundheitlich unbedenklich sein. Außerdem muss eine besondere unbillige Härte vorliegen.
Deadlines
Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
Fees
- Je nach der Menge und Schwere der Abweichung zwischen 25 und 500 €. Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch Staatliche Untersuchungsämter.
Status 01.02.2012
Responsible for editing: Regierung von Unterfranken
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