Deutschen Bahn AG; Anhörungsverfahren für Baumaßnahmen

Betriebsanlagen einer Eisenbahn dürfen in der Regel nur gebaut werden, wenn hierfür ein eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Das Anhörungsverfahren ist der Teil des Planfeststellungsverfahrens, an dem die Öffentlichkeit beteiligt wird.

Description

In den Gemeinden, deren Gebiet durch das Bauvorhaben voraussichtlich betroffen ist, werden die Pläne einen Monat zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung werden von den Gemeinden vorher ortsüblich (z. B. durch Aushang an den gemeindlichen Anschlagtafeln oder in einem Mitteilungs-/Amtsblatt) bekannt gemacht. Der auszulegende "Plan" besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von ihm betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen müssen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde (= Regierung) oder der Gemeinde Einwendungen erheben. Nähere Erläuterungen können der jeweiligen Bekanntmachung der Gemeinden entnommen werden.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin, den die Regierung durchführt, erörtert. In diesem Termin werden auch die Stellungnahmen anderer öffentlicher Stellen behandelt. Ziel des Erörterungstermins ist es, nach Möglichkeit zu einer gütlichen Einigung zu kommen und die in den Einwendungen aufgeführten offenen Fragen zu klären.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Bei mehr als 50 Einwendungsführern kann die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens fertigt die Regierung eine "abschließende Stellungnahme" und gibt diese an die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) zur Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses weiter.

Deadlines

Die Einwendungsfrist endet zwei Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist. Wird diese Frist versäumt, sind die Einwendungen im weiteren Verfahren ausgeschlossen, d.h. sie werden im Regelfall weder im Erörterungstermin noch im Planfeststellungsbeschluss behandelt. Außerdem verliert der Einwendungsführer die Möglichkeit, in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren eine Nachprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter diesen Gesichtspunkten zu erreichen.

Status 09.01.2012

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