Eigenheimzulage

Die steuerliche Wohneigentumsförderung in Gestalt der Eigenheimzulage wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 abgeschafft.

Description

Die Eigenheimzulage wurde mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Sie kann letztmals für Objekte beansprucht werden,

  • die in Erwerbsfällen aufgrund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags angeschafft wurden oder
  • mit deren Herstellung der Bauherr vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.

Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen, mit deren Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde, sind aufgrund einer bereits 2004 eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr zulagenbegünstigt.

Als Herstellungsbeginn gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Ausreichend ist jeweils der Eingang bei der für Baurechtsangelegenheiten zuständigen Anbringungsbehörde, in Bayern also bei der Gemeindeverwaltung. Wann mit den Baumaßnahmen tatsächlich begonnen wird, ist in der Regel ohne Bedeutung.

Die Eigenheimzulage setzt sich grundsätzlich aus einem aus den Investitionskosten berechneten Fördergrundbetrag und der so genannte Kinderzulage zusammen.

Bei der Ermittlung des Fördergrundbetrags wird nicht zwischen den Gebäudekosten und den Kosten des zugehörigen Grund und Bodens unterschieden. Bemessungsgrundlage ist der für die Anschaffung oder Herstellung des selbstgenutzten Wohneigentums investierte Gesamtaufwand. Seit 2004 besteht zwischen Neubauten und Bestandsobjekten kein Fördergefälle mehr, so dass sich der Fördergrundbetrag einheitlich mit 1 v.H. der Bemessungsgrundlage errechnet und auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 € begrenzt wird. Die Kinderzulage umfasst einen Betrag von 800 € pro Jahr und Kind. Sie wird nur für Kalenderjahre gewährt, in denen auch der Fördergrundbetrag ausgezahlt werden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört und er oder sein Ehegatte zumindest für einen Monat Kindergeld oder bei der Einkommensbesteuerung einen Freibetrag für Kinder erhält. Die Kinderzulage steht dem Wohneigentümer – auch wenn bei zwei Objekten gleichzeitig der Fördergrundbetrag gewährt wird – im Kalenderjahr nur für eine Wohnung zu.

Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine zeitlich befristete Förderung. Sie wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauf folgenden sieben Jahren ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass das Objekt im jeweiligen Jahr des Förderungszeitraums auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige zu Wohnzwecken ist dabei generell der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt.

Über weitere Details zur Anspruchsberechtigung, zu den begünstigten Maßnahmen sowie zu den jeweiligen Fördermodalitäten können Sie sich über die vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen herausgegebene Broschüre "Steuertipps für Haus und Grund" informieren (siehe "Weiterführende Links").

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Einspruch

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Status 07.11.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

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