Beistandschaft

Ein Elternteil, dem für ein Kind die alleinige Sorge zusteht bzw. in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann auf schriftlichen Antrag eine Beistandschaft für das Kind erhalten. Beistand wird in der Regel das Jugendamt. Aufgaben des Beistandes sind die Feststellung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie endet u.a. mit Aufgabenerfüllung oder auf schriftliches Verlangen des antragsbefugten Elternteils, aber auch mit der Volljährigkeit des Kindes. 

§§ 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; §§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII

Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

Status 05.01.2012

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