Altenpflege; Staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen für Weiterbildungen

Zur Durchführung der in der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgeset (AVPfleWoqG) geregelten Weiterbildungen (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) bedürfen Weiterbildungseinrichtungen für ihre jeweiligen Weiterbildungsstandorte einer staatlichen Anerkennung. Die staatliche Anerkennung ist bei der jeweils zuständigen Regierung zu beantragen. Nachträgliche wesentliche Änderungen der maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Description

Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) für ihre jeweiligen Weiterbildungsstandorte der staatlichen Anerkennung durch die jeweils zuständige Regierung. Die Anerkennung ist anhand eines Online-Formulars (siehe unter "Formulare") elektronisch zu beantragen. Ein rechtswirksamer Antrag liegt erst vor, wenn der unterschriebene Ausdruck des elektronischen Formulars bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Nachträglich eintretende Änderungen der maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind der zuständigen Regierung unverzüglich anzuzeigen. Die staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.

Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) abgewickelt werden. Wird das Verfahren über die einheitliche Stelle in Anspruch genommen, nimmt diese entsprechend den Verfahrensregelungen in Art. 71a ff. BayVwVfG den Antrag entgegen und leitet ihn unverzüglich an die zuständige Regierung weiter. Eine Änderung der Zuständigkeiten der Regierungen ist damit nicht verbunden.

Hat die jeweilige Regierung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

Zuständige Regierung:

  • Sitz der Weiterbildungseinrichtung innerhalb Bayerns: örtlich zuständige Regierung
  • Sitz der Weiterbildungseinrichtung außerhalb Bayerns: Regierung von Schwaben 

Requirements

Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn

  1. die Leitung der jeweiligen Weiterbildung über die geeignete fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt,
  2. fachlich und pädagogisch geeignetes Unterrichtspersonal eingesetzt wird,
  3. geeignete Räumlichkeiten und dem Weiterbildungszweck entsprechende ausreichende Lehr- und Lernmittel am Weiterbildungsstandort zur Verfügung stehen und
  4. die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften der AVPfleWoqG durchgeführt wird.

Deadlines

keine

Required documents

  • Nachweis über die Qualifikation der Leitung der Weiterbildung (Kopie)
  • Ggf. Nachweis über die staatliche Anerkennung anderer Bundesländer und/oder eine Zertifizierung nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV)

Fees

  • 50 bis 800 Euro

Remedy

Widerspruchsverfahren; fakultatives

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 01.09.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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