Feuerwehrschulen; Aus- und Fortbildung

Zu den Aufgaben der Feuerwehrschulen zählen insbesondere die Aus- und Fortbildung der bayerischen Feuerwehren im Brandschutz und im Technischen Hilfsdienst sowie die Aus- und Fortbildung von Führungskräften und besonderen Aufgabenträgern im Bereich Katastrophenschutz und ABC-Einsatz.

Description

Die Staatlichen Feuerwehrschulen (Geretsried, Regensburg, Würzburg) sind dem Bayerischen Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Dienststellen.

Zu den Aufgaben der Staatlichen Feuerwehrschulen zählen insbesondere die

  • Aus- und Fortbildung
    • der bayerischen Feuerwehren im Brandschutz und im Technischen Hilfsdienst, sofern die Ausbildung nicht am Standort durchgeführt wird
    • der Führungskräfte und besondere Aufgabenträger im Bereich Katastrophenschutz (Geretsried)
    • für Feuerwehrdienstleistende und andere Helfer im Aufgabenbereich ABC
    • der Integrierten Leitstellen Bayerns
  • Durchführung des Technischen Prüfdienstes (Nr. 3.1 VollzBekBay FwG)
  • Planung und Durchführung von Standortschulungen
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Katastrophenschutzübungen
  • Unterstützung bei Einsätzen auf Anforderung
  • Unterstützung von Ausbildungsveranstaltungen auf Anforderung
  • Erstellung von Merkblättern und Ausbildungsunterlagen (Würzburg) bzw. Mitwirkung bei deren Ausarbeitung
  • Mitarbeit in regionalen und überregionalen Arbeitskreisen
  • Stellungnahmen zu Vorschriftenentwürfen aller Art
  • Mitwirkung bei der Erprobung von Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen 

Zu den Lehrgängen

  • Allgemeines
    Bei der Anreise ist möglichst die komplette, eigene Schutzkleidung mitzubringen (entfällt bei einigen Lehrgängen, bitte bei Schulen (Internet) erfragen). Ferner ist Wasch- und Putzzeug, Hand- und Badetücher, Handschuhe und Schreibzeug sowie in den Wintermonaten auch geeignete Unterkleidung mitzubringen.
  • Zu den Lehrgängen Leiter einer Feuerwehr, Zugführer sowie Ausbilder
    Wegen der abendlichen Ausarbeitungen wird dringend geraten, an der Schule zu übernachten. Die während der vorausgegangenen Lehrgänge/Lehrgangsteile ausgegebenen und erarbeiteten Unterlagen bitte mitbringen, da Ihr jetziger Lehrgang darauf aufbaut (ggf. auch Ausbilderleitfaden Truppmann Teil I/Teil II bzw. Atemschutzgeräteträger).

Siehe auch Link "Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschulen".

Requirements

  • Zu den Lehrgängen der Feuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 (bei Lehrgängen für Leiter einer Feuerwehr und für Zugführer mindestens 21) und höchstens 55 Jahre alt ist (vgl. Nr. 6.5.1 VollzBekBayFwG). Für Fortbildungslehrgänge gilt die Altersgrenze 55 Jahre nicht.
  • Die Lehrgänge für "Zugführer" und für „Verbandsführer / Besondere Führungsdienstgrade" sollen frühestens ein Jahr und nicht später als fünf Jahre nach dem vorhergehenden Lehrgang besucht werden vgl. Nr. 6.5.2 VollzBekBayFwG). Diese beiden Lehrgänge, sowie die Lehrgänge "ABC-Einsatz" und "Führer im ABC-Einsatz", bestehen aus zwei Teilen (I und II). Zwischen beiden Teilen dürfen höchstens zwei Jahre Zwischenraum liegen; sie sollen aber möglichst zusammenhängend besucht werden.
    Die Anforderungen nach § 7 AV BayFwG sind erst erfüllt, wenn beide Lehrgangsteile erfolgreich abgeschlossen wurden. Aus der Terminangabe auf dem Anmeldeformular muss angegeben werden, welcher Lehrgangsteil besucht werden soll.
  • Der Lehrgang für "Verbandsführer Besondere Führungsdienstgrade" muss vor einer Wahl oder Bestellung zum Besonderen Führungsdienstgrad (z, B. KBM) mit Erfolg abgeschlossen sein (Art. 19 Abs. 5 BayFwG).

Deadlines

Bedarfsermittlung und Anmeldeverfahren

  • Aus den Bedarfsmeldungen der Landkreise und kreisfreien Städte, die von den Fachberatern für Brand- und Katastrophenschutz bei den Regierungen gesammelt werden, erstellen die Feuerwehrschulen ihre Lehrgangsplanung. Die möglichen Lehrgangsplätze werden den Fachberatern entsprechend dem Bedarf zugewiesen.
  • Die Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz der Regierungen weisen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Lehrgangsplätze zu.
  • Die Kreis-/Stadtbrandräte (KBR/SBR) verteilen die Lehrgangsplätze im Feuerwehrbereich entsprechend den Erfordernissen in ihrem Bereich.
  • Die Kommandanten senden rechtzeitig (spätestens 8 Wochen vor Lehrgangsbeginn) die Lehrgangsanmeldung auf Formblatt im Einvernehmen mit den Gemeinden (Art. 8 BayFwG) über den KBR/SBR an den zuständigen Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz der Regierung. Für Lehrgänge für "Verbandsführer/Besondere Führungsdienstgrade" sowie Lehrgänge aus dem Katastrophenschutzbereich senden die Landratsämter oder Stadtverwaltungen kreisfreier Städte die Lehrgangsanmeldung (spätestens 8 Wochen vor Lehrgangsbeginn) im Benehmen mit dem KBR/SBR an den zuständigen Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz der Regierung. Kommandanten, KBR/ SBR oder Landratsämter/Stadtverwaltung bestätigen dabei, dass der gemeldete Lehrgangsteilnehmer die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt. § 7 AV BayFwG und die Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) sind zu beachten.
  • Die zuständigen Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz der Regierungen laden rechtzeitig (spätestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn) die Lehrgangsteilnehmer ein.
  • Die Teilnehmer melden umgehend mit dem Rückantwortschreiben an den Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz der Regierungen, ob sie zu dem vorgesehenen Termin zum Lehrgang erscheinen oder aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen können. Geht die Rückantwort nicht spätestens innerhalb einer Woche ein, ist die Einladung ungültig und der Lehrgangsplatz wird anderweitig vergeben.

Fees

  • Die Kosten für berechtigt entsandte Lehrgangsteilnehmer trägt der Freistaat Bayern.

    Die Feuerwehrschulen erstatten dem Lehrgangsteilnehmer nur die entstandenen Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel). Bei 14-tägigen Lehrgängen werden auch die Kosten der Zwischenheimfahrt gezahlt. Neben der Bahnfahrt 2. Klasse werden auch notwendige Auslagen für U- und S-Bahn sowie Omnibus und Straßenbahn ersetzt. Alle Fahrkarten sind zur Feststellung der Fahrtkosten in der Feuerwehrschule vorzulegen. Taxikosten werden nicht erstattet. Entsprechend den staatlichen Bestimmungen über Reisekostenvergütung ist stets die kürzeste Fahrstrecke der Bahn- oder Buslinie einzuhalten. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs oder anderer Verkehrsmittel werden nur die Kosten erstattet, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden wären.

    Bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehrschule haben Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einschließlich Nebenleistungen und Zulagen. Der Arbeitgeber kann seine Erstattungsansprüche gegenüber den entsendenden Gemeinden/Landkreisen geltend machen.
    Beruflich selbständige Feuerwehrangehörige erhalten nach Maßgabe bayerischen Feuerwehrgesetzes Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall.
    Für Teilnehmer an EDV-und KatS-Lehrgängen gelten besondere Regelungen.

    Angehörige von Werk- und Betriebsfeuerwehren erhalten in der Feuerwehrschule Unterkunft, Verpflegung und Ausbildungsunterlagen gegen Berechnung.
    Verdienstausfall und Reisekosten gehen zu Lasten des entsendenden Betriebes.

Status 19.01.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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  • Online form, locally limited
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  • Legal bases, Bavaria-wide
  • Legal bases, locally limited
  • Fees, Bavaria-wide
  • Fees, locally limited
Bild zur Aufgabenbeschreibung
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