Fahrlehrerlaubnis; Berichtigung / Ergänzung

Wenn Sie Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, die in einem anderen EU-Staat oder solchem gleichgestellten Staat abweichend von bestimmten Voraussetzungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen erteilt wurde, müssen Sie die Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern als Zusatz im Fahrlehrerschein eintragen lassen.

Description

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Befähigungsnachweis zur Fahrschülerausbildung sind, wird Ihnen abweichend von bestimmten Voraussetzungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen* die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der EG-Richtlinie 2005/36/EG** erfüllt sind.

In der Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen. Dieser wird von der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen.

* § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 FahrlG

**Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)

Prerequisites

keine

Deadlines

keine

Required documents

  • Fahrlehrerlaubnis bzw. Befähigungsnachweis zur Fahrschülerausbildung

Forms

  • Form, Bavaria-wide: Formloser Antrag

Fees

  • Fees, Bavaria-wide:

    Gebühren für die Berichtigung / Ergänzung

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status: 28.11.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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