Chemikalien-Klimaschutzverordnung; Erteilung der Sachkundebescheinigung
Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung, damit sie ihre Tätigkeit ausführen dürfen.
Description
Sachkundebescheinigungen werden personenbezogen ausgestellt für
- Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
- Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,
- Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen oder
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen.
Zuständige Stellen: Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden und die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannten Stellen.
Prerequisites
Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt, die
- im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben,
- im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben,
- im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben,
- im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben oder
- im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen.
Deadlines
keine
Required documents
-
Prüfungsnachweis
Prüfungszeugnis /-nachweis über die Prüfungen nach den jeweils genannten Rechtsvorschriften
-
Teilnahmebescheinigung an einem Trainingsprogramm nach der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kfz oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, sofern nicht die Voraussetzung nach der o.g. Nr. 1 erfüllt werden.
-
ggf. Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerkliche Ausbildung
nur sofern eine Befreiung stattgefunden hat
-
Ausbildungsnachweis
Nachweis über eine für die Tätigkeit befähigende erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung
Fees
-
Fees, Bavaria-wide:
Bitte die jeweilige Stelle (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, Handwerksinnung sowie vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannte Stellen) direkt kontaktieren.
Status: 17.05.2013
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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