Chemikalien-Klimaschutzverordnung; Erteilung der Sachkundebescheinigung

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung, damit sie ihre Tätigkeit ausführen dürfen.

Description

Sachkundebescheinigungen werden personenbezogen ausgestellt für 

  1. Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,
  4. Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen oder
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen.

Zuständige Stellen: Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden und die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannten Stellen.

Prerequisites

Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt, die

  1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben,
  2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben,
  3. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben,
  4. im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben oder
  5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen.

Deadlines

keine

Required documents

  • Prüfungsnachweis

    Prüfungszeugnis /-nachweis über die Prüfungen nach den jeweils genannten Rechtsvorschriften

  • Teilnahmebescheinigung an einem Trainingsprogramm nach der Verordnung (EG) Nr. 307/2008

    Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kfz oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, sofern nicht die Voraussetzung nach der o.g. Nr. 1 erfüllt werden.

  • ggf. Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerkliche Ausbildung

    nur sofern eine Befreiung stattgefunden hat

  • Ausbildungsnachweis

    Nachweis über eine für die Tätigkeit befähigende erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung

Fees

  • Fees, Bavaria-wide: Bitte die jeweilige Stelle (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, Handwerksinnung sowie vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannte Stellen) direkt kontaktieren.

Legal bases

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status: 17.05.2013

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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  • Legal bases, Bavaria-wide
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Fees, Bavaria-wide
  • Fees, locally limited

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