Ergibt sich, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.
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Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist. Gelangt das Nachlassgericht nach der Aushändigung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, so muss es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anordnen. Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins ergeben, hat das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.
Zur Einleitung des Einziehungsverfahrens ist kein Antrag erforderlich. Sofern Sie durch einen unrichtigen Erbschein in Ihrer Erbenstellung beeinträchtigt werden, haben Sie jedoch selbstverständlich die Möglichkeit, die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht anzuregen.
Status 21.03.2012
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