Erd- und Grundbau; Anerkennung als Prüfsachverständige

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich Erd-und Grundbau.

Description

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger" in einem bestimmten Fachbereich oder einer Fachrichtung ist geschützt (§ 8 PrüfVBau).

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherren oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Die Anerkennung ist an allgemeine und besondere Vorausssetzungen geknüpft. Sie obliegt dem Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Zur Prüfung der fachlichen Eignung werden je nach Fachbereich im Zulassungsverfahren Gutachten und Entscheidungen anderer Gremien und Kammern eingeholt. Im Fachbereich Erd- und Grundbau wird ein Gutachten eines bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirats (§ 26 PrüfVBau) eingeholt.

Requirements

Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau):

Prüfsachverständige und Prüfingenieure können nur Personen sein, die

  • nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
  • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  • eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  • den Geschäftsitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Besondere Voraussetzungen Fachbereich Erd- und Grundbau (§ 25 Abs. 1 PrüfVBau):

  • Abschluss eines Studiums als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiums mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule,
  • Tätigkeit im Bauwesen für mindestens neun Jahre, wovon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen verbacht worden sein müssen und
  • vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau (Nachweis ist durch die Vorlage eines detailierten Verzeichnisses zu führen, siehe Punkt "Unterlagen") und
  • keine Beteiligung des Antragstellers oder eines seiner Mitarbeiter oder eines Angehörigen eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 PrüfVBau an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen.

Der Eintragungsausschuss holt über die vertieften Kenntisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau ein Gutachten bei einem Beirat der Bundesingenieurkammer ein.

Personen, die in Bayern nicht als Prüfsachverständige anerkannt sind, dürfen Aufgaben als Prüfsachverständige grundsätzlich nur ausführen, wenn sie eine vergleichbare Anerkennung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten) zur Wahrnehmung von Prüfsachverständigenaufgaben niedergelassen sind,
dürfen Aufgaben als Prüfsachverständige ausführen, wenn sie

  • hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  • hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Kenntnisnachweises vergleichbare
    Anforderungen erfüllen mussten,
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

In diesem Fall ist das erstmalige Erbringen der Leistung dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieruekammer Bau anzeigen. Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder
    gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit;
  • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im
    Staat ihrer Niederlassung.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist.

oder

wenn ihnen von der Anerkennungsbehörde bescheinigt wird, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches für eine Anerkennung als Prüfingenieur erfüllen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Bescheinigung erteilt wurde.

Deadlines

Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden.

Required documents

  • Antrag für Prüfsachverständige
  • Lebenslauf mit fachlichem Werdegang
  • Führungszeugnis

    Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde

  • Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse

    Kopie

  • Angaben über Niederlassungen
  • Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft für die Planung und Durchführung von Bauvorhaben
  • Angaben über Eigenverantwortlichkeit (bei Erd- und Grundbau nur eingeschränkt notwendig) und Unabhängigkeit
  • Nachweise über besondere Voraussetzungen Fachbereich Erd- und Grundbau

    - Aufstellung über eine mindestens neunjährige Tätigkeit im Bauwesen - Aufstellung über mindesten dreijährige Tätigkeit im Erd- und Grundbau bezüglich der Aufstellung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen - Aufstellung aller innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragsstellung erstellten Baugrundgutachten, hiervon sind mindestens zehn herauszuheben, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen, hiervon wiederum sind zwei gesondert vorzulegen - Versicherung, dass keine Beteiligung an einem bauausführenden Unternehmen oder einem Bohrunternehmen vorliegt

Fees

  • 260,- EURO zzgl. Kosten für die Einholung der Gutachten und Entscheidungen

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 20.01.2012

Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

 Caption
  • Online form, Bavaria-wide
  • Online form, locally limited
  • Printed page, Bavaria-wide
  • Printed page, locally limited
  • Legal bases, Bavaria-wide
  • Legal bases, locally limited
  • Fees, Bavaria-wide
  • Fees, locally limited
Bild zur Aufgabenbeschreibung
Your competent body

If you search and select your location under "location" you will get detailed information about the competent body.