Krankheit; Leistungen für Aussiedler/Spätaussiedler

Aussiedler/Spätaussiedler, die am Tag der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet krank sind oder innerhalb von 3 Monaten danach erkranken, erhalten einmalig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen bei Krankheit werden längstens für die ersten 78 Wochen vom Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Gesetzes an gewährt, Krankengeld und Mutterschaftsgeld längstens für 156 Tage, die anderen Leistungen bis zu 3 Monaten. Ein Anspruch auf die Leistungen bei Krankheit besteht nur dann, wenn hierauf kein anderer gesetzlicher Anspruch gegeben ist.

Aussiedler/Spätaussiedler können grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten.

§ 11 Bundesvertriebenengesetz§ 9 Sozialgesetzbuch V

Remedy

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 19.12.2011

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