Ärztliche Behandlung

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit.

§ 4 Sozialgesetzbuch I

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Ist die Erkrankung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, erfolgt ärztliche Behandlung im Rahmen der Heilbehandlung für Unfallverletzte zu Lasten der Unfallversicherung.

Die ärztliche Behandlung umfasst  im Rahmen der Krankenbehandlung alle Tätigkeiten des Vertragsarztes oder seiner Hilfspersonen, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung der Krankheit zweckmäßig und ausreichend sind. Sie wird in der Regel als Sachleistung gewährt. Hierzu hat der Versicherte dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung seine Krankenversichertenkarte auszuhändigen. Der Versicherte hat grundsätzlich freie Arztwahl.

§§ 27, 72 ff. Sozialgesetzbuch V

Ärztliche Behandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz Heilbehandlung, für Kriegsopfer Kriegsopfer, Hilfen für; von Sozialhilfeempfängern Sozialhilfe, von Empfängern von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und solchen Angehörigen, für die nach § 269 Absatz 2 Lastenausgleichsgesetz Zuschläge gewährt werden Krankenhilfe

Gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherungsträger, Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Bezirken

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Status 19.12.2011

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