Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallverletzte, Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene (Heilbehandlung) sowie Empfänger von Kriegsschadenrente haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Sie umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind. Die Krankenhausleistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen durch leistungsorientierte Pflegesätze (Fallpauschalen und Sonderentgelte) sowie über Budgets und tagesgleiche Pflegesätze vergütet.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung - ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - haben bei vollstationärer Krankenhausbehandlung eine Zuzahlung von 10 € je Kalendertag vom Beginn der Krankenhauspflege an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage an das Krankenhaus zu leisten. Die Zuzahlung wird bei der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die Wahl unter den Vertragskrankenhäusern steht dem Versicherten grundsätzlich frei; wird jedoch ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch genommen, können dem Versicherten die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung (Kuren) erfolgen. Der Versicherte hat auch Anspruch auf Übernahme der im Zusammenhang mit der stationären Krankenhausbehandlung notwendigen Fahrkosten (Reise- und Transportkosten).
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen und bei denen eine ambulante Versorgung nicht erbracht werden kann, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen (Hospiz, stationär) in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. Die Höhe des Zuschusses setzt die Krankenkasse in ihrer Satzung fest.
§ 39 Sozialgesetzbuch V; § 33 Sozialgesetzbuch VII; § 8 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; § 11 Absatz 1 Nr. 5 Bundesversorgungsgesetz
Gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherungsträger, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Ausgleichsämter bei den Regierungen
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Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Status 10.02.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
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