Von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können Gefahren für den Boden und das Wasser ausgehen
Description
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften. Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzugs ist, das Grundwasser und die Oberflächengewässer (Seen, Bäche, Flüsse) vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe zu schützen. Rechtliche Regelungen finden sich:
- im Bundesrecht in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und
- in der (Übergangs-)Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 und
- im Landesrecht in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS).
Diese Vorschriften geben Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor.
Hinweis: Die (Übergangs-)Verordnung des Bundes sowie die landesrechtlichen Regelungen in der bayerischen Anlagenverordnung VAwS sollen durch eine Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abgelöst werden. Bis dahin finden die genannten Vorschriften Anwendung.
Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Darunter fallen insbesondere:
- Säuren, Laugen, Gifte,
- flüssige und wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
- halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
- Mineralöle und Mineralölprodukte,
- Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und vergleichbare, in der Landwirtschaft anfallende Stoffe (z.B. Festmist, Silage, Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen).
Als Anlagen erfasst werden:
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen,
- Rohrleitungsanlagen, die
- den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten,
- Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
- Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen,
- Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe
- Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften sowie von vergleichbaren, in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.
Beispiele für Anlagen sind Heizölverbraucheranlagen, Tankstellen, Erdölraffinerien, Anlieferzonen bei Speditionen, Biogasanlagen, Biomasselager und Güllebehälter.
Nähere Informationen und Beratung erhalten Sie bei den "fachkundigen Stellen Wasserwirtschaft" am Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.
Status 01.02.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
Go to "Procedures"