Bezieher einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von (vorzeitigem) Altersgeld, Hinterbliebenengeld, Waisengeld als Vollwaise oder Landabgaberente der Alterssicherung der Landwirte sind in der Regel gesetzlich krankenversichert, soweit sie nicht als Arbeitnehmer oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig sind. Dies gilt auch für Rentenantragsteller (Rentenantrag) vom Tag der Antragstellung an; die zunächst von ihnen selbst zu entrichtenden Beiträge werden im Falle der Rentenbewilligung für die Zeit vom Beginn der Leistung an zurückerstattet.
Die Rentenantragstellung bzw. die Zubilligung einer Rente begründet nur dann eine Pflichtversicherung, wenn der Versicherte - bei Hinterbliebenenrenten der Verstorbene oder Hinterbliebene - seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder familienversichert (Familienversicherung) war (Vorversicherungszeit).
Die Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich, wenn der Rentenanspruch auf das Fremdrentengesetz (Fremdrenten) begründet wird und der Rentenantragsteller seinen Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung ins Inland verlegt hat.
Die Mitglieder der Rentnerkrankenversicherung und ihre versicherten Familienangehörigen (Familienversicherung) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Rentenbezieher, die infolge einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten in der Regel auf Antrag vom zuständigen Träger der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss.
Versicherungspflichtige Rentner haben aus ihrer Rente sowie aus Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten und Pensionen) und Arbeitseinkommen einen Krankenversicherungsbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Rentner und Rentenversicherungsträger tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte, der Beitrag aus Versorgungsbezügen, aus Arbeitseinkommen sowie ein kassenindividueller Zusatzbeitrag ist vom Rentner alleine zu tragen. Der von der Bundesregierung festgelegte allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 %. Hiervon haben die versicherten Rentner 0,9 % alleine zu tragen. Die Rentenversicherungsträger behalten den Beitrag aus der Rente und die Zahlstellen im Regelfall den Beitrag aus Versorgungsbezügen ein und führen ihn an die Krankenkasse ab.
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind aber nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2012: 131,25 €) übersteigen.
Die Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung endet mit dem Tod, dem endgültigen Wegfall oder Entzug der Rente oder mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentenantrag endgültig abgelehnt worden ist.
Bei Ablehnung, Wegfall oder Entzug der Rente kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel als freiwillige Versicherung (Versicherungsberechtigung) fortgesetzt werden. Wird eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen und ist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht vorhanden, kommt Versicherungspflicht im Rahmen der zum 01.04.2007 eingeführten Gesundheitsversicherung bei der letzten Krankenkasse in Betracht. Gleiches gilt, wenn Rentner die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen.
§§ 5, 6, 27, 186, 189, 190, 225 ff. Sozialgesetzbuch V; § 106 Sozialgesetzbuch VI; § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Gesetzliche Krankenkassen
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