Gemeindewahl; Bürgermeister und Gemeinderäte
Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt.
Description
Die Wähler haben bei Gemeinderatswahlen grundsätzlich so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Es besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d.h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Zudem kann man auch panaschieren, d.h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei Bürgermeisterwahlen haben die Wähler eine Stimme.
Prerequisites
Bis zu den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 gilt Folgendes:
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle ausländischen Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten. Wer gewählt werden will, muss sich grundsätzlich 6 Monate in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhalten; zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer den Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist zudem nur wählbar, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 gilt Folgendes:
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle ausländischen Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens 2 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten. Wer gewählt werden will, muss ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie grundsätzlich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten; zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer weder eine Wohnung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.
Sowohl vor als auch ab den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 gilt, dass ausländische Unionsbürger Gemeinderatsmitglied werden können, nicht jedoch erster Bürgermeister sowie, dass keine Gründe für einen Wahlrechts- oder Wählbarkeitsausschluss vorliegen dürfen.
Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Deadlines
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.
Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihre Gemeinde.
Fees
-
Fees, Bavaria-wide:
Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden.
Remedy
Wahlanfechtung (Art. 51 GLKrWG), dann verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 52 Abs. 1 GLKrWG a. F. bzw. Art. 51a GLKrWG n. F.)
Status: 23.07.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern
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