Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt.
Description
Die Wähler haben bei Gemeinderatswahlen grundsätzlich so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Es besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d.h. einzelnen Bewerbern können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Zudem kann man auch panaschieren, d.h. die Stimmen können auf Bewerber verschiedener Listen verteilt werden.
Bei Bürgermeisterwahlen haben die Wähler eine Stimme.
Requirements
Wählen kann grundsätzlich jeder Deutsche und jeder ausländische Unionsbürger, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält. Wer gewählt werden will, muss sich grundsätzlich 6 Monate in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhalten; zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer den Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist zudem nur wählbar, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ausländische Unionsbürger können Gemeinderatsmitglied werden, nicht jedoch erster Bürgermeister. Außerdem dürfen keine Gründe für einen Wahlrechts- oder Wählbarkeitsausschluss vorliegen.
Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Deadlines
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.
Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihre Gemeinde.
Fees
- Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden.
Remedy
Wahlanfechtung (Art. 51 GLKrWG), dann verwaltungsgerichtliche Klage
Status 09.02.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
Go to "Procedures"