Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen

Die Gemeinden können die Aufgabe der Wohnungsaufsicht eigenverantwortlich wahrnehmen und Mieter bei der Beseitigung von Wohnmissständen unterstützen.

Description

Die Gemeinden sind auf Grund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung für die Wohnungsaufsicht zuständig. Die spezifischen wohnungsaufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse (Veranlassung der Beseitigung von Missständen und Anordnung der Beseitigung von Missständen) sind durch die Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes zum 01.01.2005 weggefallen, da der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Mietrechts und das sicherheitsrechtliche Instrumentarium als ausreichend ansah.  

Gemeinden können jedoch eigenverantwortlich tätig werden und z. B. auf eine freiwillige Verpflichtungserklärungen des Vermieters hinwirken. Sofern konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit zu befürchten sind, können die Gemeinden als Sicherheitsbehörden Maßnahmen ergreifen.

Legal bases

Status: 04.03.2013

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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