Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen

Die Kommunen können die Aufgabe der Wohnungsaufsicht eigenverantwortlich wahrnehmen und Mieter bei der Beseitigung von Wohnmissständen unterstützen.

Description

Bauliche Missstände in vermieteten Wohnungen und Wohngebäuden können durch Mängelhinweise von Bürgern und nach Wohnungsbegehungen festgestellt werden. Die Gemeinden sind auf Grund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung für die Wohnungsaufsicht zuständig. 

Die spezifischen wohnungsaufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse (Veranlassung der Beseitigung von Missständen und Anordnung der Beseitigung von Missständen) sind durch die Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes weggefallen. Gemeinden können jedoch eigenverantwortlich z. B. auf eine freiwillige Verpflichtungserklärungen des Vermieters hinwirken.

Status 24.04.2012

Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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