Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.
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Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt sind. Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig. Bebauungspläne sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind.
Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen grundsätzlich die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte, Großer Kreisstädte und Gemeinden in bestimmten Stadt- und Umlandbereichen, ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Status 22.06.2011
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